Zu guter letzt sollte der Arbeitgeber noch sein Bedauern über das Ausscheiden des Mitarbeiters in Verbindung mit dem Dank für die geleistete Arbeit ausdrücken. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar am 20.02.2001 (9 AZR 44/00) entschieden, dass es keinen Rechtsanspruch auf eine so genannte Schlussfloskel gibt. Das BAG war der Ansicht, das Fehlen stelle keine Bewertung dar. Aber: Arbeitsrechtler warnen davor, bei guten oder sehr guten Zeugnissen auf eine Schlussformel zu verzichten. Eine gute Schlussfloskel wäre: "Sie verlässt uns auf eigenen Wunsch. Wir bedauern ihr Ausscheiden sehr und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit."
Eine Formulierung wie "Wir haben uns im gegenseitigen Einverständnis getrennt" ist dagegen eher schlecht. Sie wird oft so ausgelegt, dass der Arbeitnehmer seiner drohenden Kündigung nur kurz zuvorgekommen ist. Auch Sätze wie "Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg" sind bedenklich. Es kann als "Bei uns hatte er keinen Erfolg, vielleicht ja in der Zukunft" gelesen werden. Gut wäre stattdessen: "Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg" oder "Wir wünschen ihm für seine berufliche und private Zukunft alles Gute und viel Erfolg."